Gründung, Einsatz Und Effekte Curaçaoer Privatstiftungen

Allgemein

Im Jahre 1998 wurde in den damaligen Niederländischen Antillen eine neue Art Rechtssubjekt eingeführt, die Privatstiftung (Private Foundation).

Die “gewöhnliche” Stiftung

Die “gewöhnliche” Stiftung wird gegründet durch einen notariellen Akt und wird registriert in dem Stiftungsregister der Handelskammer in Curaçao.
Diese Art Stiftung wird in den meisten Fällen verwendet um Gelder an charitative Organisationen zu spenden.

Die Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine Sonderform der “gewöhnlichen” Stiftung. Die “gewöhnliche” Stiftung darf ihr Kapital nur zu idealistischen oder sozialen Zwecken verwenden. Die Privat Stiftung darf jedoch Auszahlungen an Begünstigte durchführen. Eine Privatstiftung darf jedoch kein operatives Geschäft oder ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Die Gesetzgebung sieht aber vor, dass die (vermögensverwaltende) Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft oder Treuhandgesellschaft, nicht als „Geschäft“ oder „Unternehmen“ qualifiziert wird. Die Privatstiftung darf also ihr Kapital in allen möglichen Anlageformen einsetzen.

Die Privatstiftung hat weder Aktienbesitzer noch Mitglieder. Sie verwaltet ihr Vermögen in eigenem Namen. Eine Schenkung von Vermögen an die Stiftung durch Nichteinwohner der Niederländischen Antillen sind in den Antillen von der Schenkungssteuer befreit. Die Privatstiftung unterliegt nicht dem Gewinnsteuergesetz der Niederländischen Antillen. Es gibt keine Untergrenzen für Kapitaleinzahlungen. Die Einzahlung muss auch nicht in der Gründungsakte beziffert werden. Die Stiftung darf ihr Kapital unbeschränkt arbeiten lassen und alle Arten von Investitionen durchführen.

All diese Merkmale machen die Privatstiftung zu einem idealen Instrument für die Vermögensverwaltung im breitesten Sinne des Wortes. Die Stiftung kann auf unbegrenzte Zeit gegründet werden; auch eine spätere Auflösung der Stiftung und Übertragung der dort gehaltenen Vermögenswerte führt in den Antillen zu keiner Steuerbelastung.

Sie ist damit eine gute Alternative zu den angelsächsischen „Trust“, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Allerdings ist zu beachten, dass der Spender in manchen Fällen, in dem Land in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, eine Schenkungssteuer entrichten muss.

Gründer/Vorstand

Eine in Curacao begründete Privatstiftung benötigt gesetzlich mindestens ein Vorstandsmitglied, das seinen Wohnsitz in Curaçao hat und das im Besitz einer von den Antillianischen Behörden, ausgegebenen Trustgenehmigung ist. In den meisten Fällen wird eine Curaçaoer Trustgesellschaft diese Aufgabe auf sich nehmen und als ortsansässiger Vorstand auftreten. Die Trustgesellschaft stellt auch die Büroadresse / Betriebsstätte vor Ort zur Verfügung.

Einsatz und Nutzen einer Privat Stiftung

Wesentlich bei einer Privat Stiftung ist der Übergang von Privateigentum auf das Stiftungseigentum. Die Person oder Rechtsperson die seine Vermögenswerte an die Stiftung überträgt (in den meisten Fällen der Begünstigte) ist kein Eigentümer mehr. Der Name des Begünstigten wird nicht in die Gründungsakte aufgenommen. Er erhält seine Rechte durch einen nicht öffentlichen Privatvertrag. Die Trustgesellschaft überwacht das Vermögen der Stiftung. Die Trustgesellschaft ist verpflichtet, alle von dem Begünstigten erteilten Anweisungen auszuführen.

Die Stiftungen eignen sich daher in vielfältiger Weise zur Verwaltung und zum Schutz des Vermögens vor Zugriffen durch Dritte.

Mögliche Einsatzformen Private Stiftung

  •  „Parkplatz“ für Aktien;
  •  „Parkplatz“ für Immobilien;
  •  „Parkplatz“ für Urheberrechte;
  • Instrument für den Schutz von (Familien-) Vermögen u.a. gegen ökonomische Risiken oder Gläubiger;
  •  „Anonymisierung“ der Eigentümerstruktur;
  •  „geräuschloser“ Austausch des Stiftungseigentümers (des Begünstigten) möglich z.B. in Erbschaftsangelegenheiten oder Unternehmensnachfolgefragen

Nutzen und Effekte

  • Geringe Gründungskosten, kein eigener Aufwand vor Ort erforderlich;
  • Keine Vorschriften, in welcher Form Vermögen verwendet werden muss (weitgehende Gestaltungsfreiheit);
  • Haftungsbeschränkung ist möglich;
  • Minimale Besteuerung von Einkommen und Vermögen vor Ort;
  • Minimale Besteuerung von Geldanlagen (keine Quellensteuer);
  • Abwesenheit von Publizitätsvorschriften für die Ergebnisse der Stiftung;
  • Keine Vorschriften bezüglich der Dauer der Stiftung / Auflösung jederzeit möglich;
  • Geheimhaltung der Identität des Begünstigten, z.B. in Konkurrenzfragen;
  • Möglichkeit, dass der Begünstigte selbst einen Vertrauensmann in den Vorstand der Stiftung beruft um vollständige Kontrolle über sein Vermögen zu gewährleisten
  • „Geräuschloser“ Vollzug von Wünschen des Begünstigten (z.B. als Ergänzung testamentarischer Regelungen).

Falls Sie noch andere Fragen haben können Sie sich selbstverständlich jederzeit an uns wenden.